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   BFH, 24.03.1987 - X R 9/80   

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BFH, 24.03.1987 - X R 9/80 (https://dejure.org/1987,12989)
BFH, Entscheidung vom 24.03.1987 - X R 9/80 (https://dejure.org/1987,12989)
BFH, Entscheidung vom 24. März 1987 - X R 9/80 (https://dejure.org/1987,12989)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 03.02.1983 - IV R 153/80

    Bei Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist grobes Verschulden des steuerlichen

    Auszug aus BFH, 24.03.1987 - X R 9/80
    Die hierzu getroffenen Feststellungen des FG können - mit Ausnahme hier nicht erhobener Verfahrensrügen - in der Revisionsinstanz nur darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit und die aus ihm abzuleitenden Sorgfaltspflichten richtig erkannt worden sind und ob die Würdigung der Verhältnisse hinsichtlich des individuellen Verschuldens den Denkgesetzen und Erfahrungssätzen entspricht (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. Februar 1983 IV R 153/80, BFHE 137, 547, 555, 556, BStBl II 1983, 324, 328, und vom 29. Juni 1984 VI R 181/80, BFHE 141, 232, 233, BStBl II 1984, 693).

    Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein Steuerpflichtiger grob schuldhaft i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO 1977 handelt, wenn er die ihm persönlich zuzumutende Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße verletzt (vgl. Urteil in BFHE 137, 547, 555, BStBl II 1983, 324, 328).

    Im Gegensatz zur Rechtsansicht des FG schließt sich der erkennende Senat der Auffassung des IV. Senats in dem Urteil in BFHE 137, 547, BStBl II 1983, 324 an, daß dem Steuerpflichtigen ein grobes Verschulden seines steuerlichen Beraters bei der Anfertigung von Steuererklärungen in gleicher Weise wie das Verschulden eines Bevollmächtigten zuzurechnen ist.

  • BFH, 29.06.1984 - VI R 181/80

    Nichtbeachtung ausdrücklich gestellter Fragen im Steuererklärungsvordruck ist

    Auszug aus BFH, 24.03.1987 - X R 9/80
    Die hierzu getroffenen Feststellungen des FG können - mit Ausnahme hier nicht erhobener Verfahrensrügen - in der Revisionsinstanz nur darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit und die aus ihm abzuleitenden Sorgfaltspflichten richtig erkannt worden sind und ob die Würdigung der Verhältnisse hinsichtlich des individuellen Verschuldens den Denkgesetzen und Erfahrungssätzen entspricht (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. Februar 1983 IV R 153/80, BFHE 137, 547, 555, 556, BStBl II 1983, 324, 328, und vom 29. Juni 1984 VI R 181/80, BFHE 141, 232, 233, BStBl II 1984, 693).

    Auch ist nicht der Fall gegeben, daß der Kläger eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen ganz bestimmten Vorgang bezogene Frage nicht beachtet hätte (vgl. Urteil in BFHE 141, 232, 233, BStBl II 1984, 693).

  • BFH, 28.06.1983 - VIII R 37/81

    Bei Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO beben eigenem groben Verschulden auch das

    Auszug aus BFH, 24.03.1987 - X R 9/80
    Dem Kläger selbst hätte nur dann ein eigenes grobes Verschulden angelastet werden können, wenn ihm die Unvollständigkeit der von seiner steuerlichen Beraterin angefertigten Steuererklärung ohne weiteres hätte auffallen müssen (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 1983 VIII R 37/81, BFHE 139, 8, 11, BStBl II 1984, 2), was jedoch von ihm nicht erwartet werden konnte.
  • BGH, 01.07.1971 - VII ZR 295/69

    Schadensersatzpflicht - Steuerberater - Buchführungsmängel - Hinweisunterlassung

    Auszug aus BFH, 24.03.1987 - X R 9/80
    Denn diese sind zur sorgfältigen Bearbeitung der Steuerangelegenheiten verpflichtet (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 1971 VII ZR 295/69, Betriebs-Berater 1971, 1305).
  • FG Bremen, 10.12.2003 - 2 K 148/03

    Grobes Verschulden bei nachträglichem Bekanntwerden eines Auflösungsverlustes

    Insbesondere muss von Angehörigen der steuerberatenden Berufe die Kenntnis und sachgemäße Anwendung der einschlägigen steuerlichen Bestimmungen erwartet werden (BFH-Urteil vom 25.11.1983 VI R 8/82, BFHE 140, 18 , BStBl II 1984, 256, m. w. N.; BFH-Urteil vom 24.03.1987 X R 9/80, BFH/NV 1988, 341, m. w. N.).
  • FG Bremen, 17.12.2003 - 2 K 539/02

    Erhöhte Anforderungen an das Ausscheiden groben Verschuldens i.S. des § 173 Abs.

    Insbesondere muss von Angehörigen der steuerberatenden Berufe die Kenntnis und sachgemäße Anwendung der einschlägigen steuerlichen Bestimmungen erwartet werden (BFH-Urteil vom 25.11.1983 VI R 8/82, BFHE 140, 18 , BStBl II 1984, 256 , m. w. N.; BFH-Urteil vom 24.03.1987 X R 9/80, BFH/NV 1988, 341, m. w. N.).
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